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Die Pfeffersäcke Hamburger in Berlin e.V.

Satzung

07. Mai 2013

 

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann


Die Pfeffersäcke - Hamburger in Berlin e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es
(a) die Bindungen der in oder bei Berlin lebenden Bürgerinnen und Bürger der Metropolregion Hamburg an ihre Heimat zu erhalten und zu stärken und
(b) für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Bundeshauptstadt zu werben

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
(a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die herausragende Ideen und
Leistungen aus Hamburg vorstellen. Präsentiert werden sollen insbesondere:
- Professionelle ebenso wie aus bürgerschaftlichem Engagement stammende Spitzenleistungen aus Hamburg in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, Kunst, Kultur und Sport; im Mittelpunkt sollen Leistungen des exzellenten Nachwuchses stehen.
- Innovative Bildungs- und Ausbildungsprojekte.
(b) Erhaltung und Stärkung der Bindung an die Heimat durch:
- ein Angebot ausgewählter Informationen aus und über die Metropolregion Hamburg,
- Veranstaltungsformate, die den kommunikativen Austausch der Hamburger in Berlin fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die in der Metropolregion Hamburgs geboren ist oder länger als ein Jahr dort gelebt oder gearbeitet hat.
(2) Mitglied können auch juristische Personen werden, die einen unmittelbaren Bezug zu Hamburg haben. Dazu zählen u.a. Hamburger Unternehmen, die eine Vertretung oder ein Büro in Berlin unterhalten.
(3) Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen; dieser beschließt darüber mit einfacher Mehrheit innerhalb von drei Monaten. Der Bevollmächtigte der Freien und Hansestadt Hamburgs beim Bund und die Bundestagsabgeordneten der Metropolregion Hamburg sind auf Antrag aufzunehmen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod oder Liquidation bei juristischen Personen
  2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einen mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

§ 6  Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Mitgliedsbeiträge und einzuwerbende Spenden und Sponsorenmittel. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung  auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung bestimmt. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über eine Reduzierung oder einen Erlass des Mitgliedsbeitrages.
(2) Der Vorstand beschließt den jährlichen Haushaltsplan und stellt den Jahresabschluss fest und informiert darüber die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihrer Aufgabe gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Der Vorstand beruft im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Woche schriftlich - auch per Fax und E-Mail - unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet war.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).
(8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs-leiter gem. § 8 (7) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9  Vorstand

(1) Der Vorstand – gleichzeitig Vorstand im Sinne von § 26 BGB – besteht aus:

(a) der/dem Vorsitzende/n
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schatzmeister
(d) bis zu drei Beisitzern
(e) dem Leiter des Berliner Büros der Handelskammer Hamburg

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse können auch
schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(8) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muss Vereinsmitglied sein und darf dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirats mit beratender Stimme teil.
(9) Der Vorstand arbeitet mit der Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund inhaltlich und organisatorisch zusammen.
(10) Der Vorstand hat die Möglichkeit bis zu drei Personen ohne Stimmrecht zu kooptieren.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitglieder-versammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern sowie der Berufung und Abberufung der Schirmherrin oder des Schirmherrn.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat wird vom Vorstand bestellt und steht ihm beratend zur Seite. Die Amtsdauer des Beirats ist an die Amtszeit des Vorstands geknüpft. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Beirat tagt mindestens 1 x  pro Jahr und wird vom Vorstand eingeladen. Die anwesenden Mitglieder des Beirats wählen für die Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(3) An den Sitzungen des Beirats können die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen rechtzeitig zu informieren.
(4) Über die Beschlüsse des Beirats wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben

§ 12 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 13 Auflösung/ Änderungen der Satzung

(1) Bei Auflösung des Vereins  fällt das Vermögen des Vereins an die Berliner Bahnhofsmission, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in formeller Hinsicht verlangen sollte, vorzunehmen.

 

Unterzeichnet vom Gründungsvorstand:

Sebastian Dreyer, Dr. Dorkas Ehrbeck, Henning Finck, Klaus-Peter Hesse, Franz-Josef Klein, Patrick Möller, Dr. Mona Moraht, Daniele Nati, Maren Schoening

 

Satzung vom 7. Mai 2013

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Henning Finck                   Mona Morath             Daniele Nati
Vorsitzender                     stv. Vorsitzende         stv. Vorsitzender

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